Garantiebedingungen/Gewährleistung
Bei Gewährung einer Gewährleistung entspricht die Gewährleistungsdauer der auf der Rechnung angegebenen Dauer in Monaten ab dem Rechnungsdatum. Liegt keine konkrete Angabe vor, gelten die Fristen gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Gewährleistung umfasst je nach Gerätetyp und Liefer-/Einweisungssituation unterschiedliche Leistungen, die im Folgenden aufgeführt werden.
1. Gewährleistungsumfang nach Gerätetyp und Lieferung
Für folgende Geräte gelten – je nach Art der Lieferung und Einweisung – die nachstehenden Gewährleistungsbedingungen:
Eismaschinen, Pasteurisierer, Softeismaschinen, Reifewannen und Eisvitrinen:
- 1 Jahr Materialgewährleistung, sofern die Lieferung per Spedition erfolgt oder die Abholung durch den Kunden selbst vorgenommen wurde.
- 1 Jahr vollständige Gewährleistung (Material und Arbeit), sofern die Anlieferung und eine Einweisung durch Gennaro beim Kunden vor Ort erfolgt ist.
- 6 Monate vollständige Gewährleistung + 6 Monate Materialgewährleistung, sofern die Einweisung durch Gennaro gemeinsam mit dem Kunden an unserem Standort in Külsheim erfolgt ist.
Alle anderen technischen Geräte:
- 1 Jahr Materialgewährleistung, unabhängig von Lieferform.
Nicht-technische Geräte:
- Keine Gewährleistung.
2. Allgemeine Bestimmungen zur Gewährleistung
Die Materialgewährleistung bezieht sich ausschließlich auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Maschine. Reparaturen und der Austausch defekter Teile erfolgen nur nach Rücksendung der betroffenen Maschine und technischer Prüfung durch unser Fachpersonal. Dies gilt ausschließlich für Mängel, die nicht auf unsachgemäße Handhabung oder Fehlbedienung durch den Benutzer zurückzuführen sind.
Verpackungs-, Transport-, Montage- und Demontagekosten sind grundsätzlich nicht Bestandteil der Gewährleistung. Sollte der Austausch defekter Teile den Einsatz technischen Personals erfordern, trägt der Käufer die hierfür anfallenden Arbeitskosten.
Die Gewährleistung erlischt bei:
- unsachgemäßem Betrieb,
- Veränderungen, Reparaturen oder Teilzerlegungen durch Dritte, die nicht schriftlich von uns autorisiert wurden,
- unsachgemäßem Anschluss der Maschine durch den Kunden,
- Nichteinhaltung der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen.
- Die Gewährleistung gilt ausschließlich am ersten Einbauort der Maschine. Eine Verlängerung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung möglich.
3. Ausschlüsse
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
- Wasserzufuhr,
- elektrische und elektronische Bauteile,
- alle Verschleißteile, die dem normalen, produktionsbedingten Abnutzungsprozess unterliegen.
4. Händlergarantien
Händlergarantien werden ausschließlich in Sonderfällen gewährt und bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Wurde eine Händlergarantie ohne definierte Laufzeit schriftlich vereinbart, gilt eine Garantiedauer von 1 Jahr ab Lieferdatum. Diese umfasst, sofern nicht anders geregelt, lediglich Material- bzw. Ersatzteilkosten. Kosten für Montage, Transport oder Einbau sind vom Kunden zu tragen. Eine Herstellergarantie besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung und ist – sofern nicht anders festgelegt – auf 1 Jahr begrenzt.
5. Reparatur, Wartung oder Überholung von Kundengeräten
Bei Reparaturen, Wartungen oder Überholungen von vom Kunden beigestellten Geräten übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung – weder für die erbrachten Leistungen noch für dabei verbaute Ersatz-, Verschleiß- oder Austauschteile.
Ebenso besteht keine Gewährleistung oder Haftung für das Gesamtgerät oder für etwaige nachträglich auftretende Mängel oder Funktionsstörungen, auch wenn diese an anderen Bauteilen oder Baugruppen auftreten und zeitlich oder ursächlich mit den durchgeführten Arbeiten zusammenzufallen scheinen.
Dieser Haftungs- und Gewährleistungsausschluss gilt auch bei Teilinstandsetzungen und Überholungen.
Unberührt bleiben Ansprüche des Kunden bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.